• Satzung

    der Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V.

    § 1Name und Sitz des Vereins

    Der Verein trägt den Namen Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V.. Sitz des Vereines ist Grosselfingen. Die Grosselfenger Dalbach-Hexa sind im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgart eingetragen. Der Verein bezweckt die Weiterführung und Reinhaltung des Narrenbrauchtums, sowie die Pflege und Eigenart der örtlichen Fastnachtsveranstaltungen unter Ausschluss jeder religiösen, politischen und standesgemäßen Bindung.

    § 2 Zweck und Aufgaben

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    1. Einführung eigener Masken und Narrenkleider
    2. Teilnahme an Fastnachtsveranstaltungen
    3. Abhalten eigener Brauchtumsveranstaltungen und Umzüge
    4. Mithilfe bei der Beschaffung von Narrenkleidern

    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Grosselfenger Dalbach-Hexa verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des heimatlichen Fasnachtsbrauchtums in und außerhalb von Grosselfingen.

    Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Politische, religiöse oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Ebenso dürfen Mitglieder wegen politischen, religiösen oder rassistischen Gründen nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    § 3 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 4 Organisationen und Vereinigungen

    Der Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V. kann Mitglied in mehreren übergeordneten Organisationen oder Vereinigungen sein.

    § 5 Mitgliedschaft

    1. Ordentliches Mitglied der Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V. kann jede Person werden.
    2. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist zum Eintritt in den Verein die Unterschrift des Erziehungsberechtigten erforderlich.
    3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichem Weg beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
    4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V..
    5. Stimmrecht erlangen die Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
    6. Wählbarkeit erlangen die Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres
    Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch freiwilligen Austritt, welcher beim Vorstand schriftlich zu erfolgen hat.

    Das ausscheidende Mitglied erhält binnen einer Woche nach Eingang der Kündigung eine schriftliche Eingangsbestätigung seiner Kündigung. Die Mitgliedschaft erlischt zum Jahreswechsel.

    1. Durch Ausschluss aus dem Verein Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V..

    Der Ausschluss kann nur durch den Ausschuss erfolgen, wenn sich das Vereinsmitglied unehrenhaft und das Ansehen des Vereines oder einer Vereinigung, welcher der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.
    Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
    Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu.

    1. Durch Tod des Mitglieds.
    2. Durch Auflösung der Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V..

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft muss das ausscheidende Mitglied das Häß an den Verein zurückgeben. Die Ausscheidende Person erhält den Zeitwert des getragenen Häß, jedoch maximal die Hälfte des Anschaffungswertes und erst zum Zeitpunkt des Widergebrauchs durch den Verein.

    § 6 Ehrenmitgliedschaft

    Der Ausschuss kann Personen durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nach den Richtlinien der Ehrenordnung auszeichnen.

    § 7 Mitgliedsbeitrag

    Mitglieder unter 16 Jahren müssen keinen Jahresbeitrag bezahlen. Mitglieder ab 16 Jahren müssen einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr begleichen. Hierbei spielt es keine Rolle ob ein Mitglied aktiv oder passiv in dem Verein tätig ist. Diese Beiträge werden aus zeitlichen und organisatorischen Gründen über eine Einzugsermächtigung am Anfang des jeweiligen Jahres abgebucht. Der Mitgliedsbeitrag kann nach Abstimmung im Ausschuss vom Ausschuss erhöht werden. Das Mitglied ist verpflichtet etwaige Änderungen der Bankverbindung dem Vorstand umgehend zu melden. Entstehende Kosten durch veraltete oder fehlerhafte Angaben fallen zu Lasten des Mitglieds und werden vom Verein eingefordert.

    § 8 Organe

    Die Organe des Vereins Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V. sind:

    1. Die Mitgliederversammlung (ordentliche und Außerordentliche Generalversammlung)
    2. Der Ausschuss
    3. Der Vorstand

    § 9 Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Generalversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nur mit eingehender Begründung auf Antrag der Vorstandschaft oder auf Verlangen mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
    Ist die Beschlussfähigkeit einer Versammlung nicht gegeben, so ist innerhalb zwei Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit relativer Stimmenmehrheit gefasst.
    Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Der Mitgliederversammlung sind die üblichen Punkte Wahlen, Satzungsänderungen, Satzungsbestimmungen sowie die Auflösung des Vereins vorbehalten.
    Die Mitgliederversammlung wird unter Bekanntgabe im Nachrichtenblatt der Gemeinde Grosselfingen mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu Protokoll zu nehmen und von Ihm und den Versammlungsleitern zu unterzeichnen.

    § 10 Der Ausschuss

    Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus:

    1. Dem 1. Vorsitzenden
    2. Dem 2. Vorsitzenden
    3. Einem Schriftführer
    4. Einem Kassier
    5. Einer Oberhex
    6. Einem Jugendwart
    7. Einem Häßwart
    8. Dem 1. Wirtschaftsausschuss
    9. Dem 2. Wirtschaftsausschuss
    10. Dem 3. Wirtschaftsausschuss
    11. Dem 1. Wagenwart
    12. Dem 2. Wagenwart
    13. Dem 1. Beisitzer
    14. Dem 2. Beisitzer

    In den Ausschuss können nur Mitglieder berufen werden, die gewillt sind, sich mit ihrer ganzen Person für die Ideale und Ziele des Vereins einzusetzen. Der Ausschuss ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen.

    Insbesondere kommt ihr zu:

    1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
    2. Die Verwaltung des Geld- und Sachvermögens
    3. Die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsveranstaltungen

    Der Ausschuss wird von den Vorsitzenden je nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder einberufen. Er ist schlüssig, wenn die Hälfte ihrer Ausschussmitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden von den Vorsitzenden geleitet. Der Ausschuss kann für bestimmte Aufgaben weitere Ausschüsse bilden und diesen gewisse Vollmachten erteilen, die jedoch an ihre Weisungen gebunden sind.

    Des Weiteren wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, welche die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie dessen finanzielle und wirtschaftliche Situation einmal im Jahr vor der jeweiligen Mitgliederversammlung überprüfen. Die Kassenprüfer dürfen Mitglied bei den Grosselfenger Dalbach-Hexa sein, jedoch kein Mitglied im Ausschuss sein. Die Kassenprüfer sind keine Mitglieder in der Vorstandschaft.

    § 11 Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern.
    Dies sind:

    1. Der 1. Vorsitzende
    2. Der 2. Vorsitzende
    3. Der Kassier
    4. Der Schriftführer

    Der erste Vorsitzende und die übrigen drei Mitglieder ist der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

    Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter haben Einzelvertretungsbefugnis, der Kassier und der Schriftführer vertreten gemeinsam.

    § 12 Wahlen

    1. Die Wahlleitung wird vom Vorsitzenden geleitet.
    2. Wird seine Person gewählt, ist der Wahlleiter aus der Versammlung zu bestimmen.
    3. Jedes anwesende volljährige Mitglied hat eine Stimme.
    4. Die Wahl findet in der Regel offen, durch Zuruf oder Handzeichen auf Vorschlag aus der Versammlung durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen statt.
    5. Es muss geheim gewählt werden, wenn sich für ein Amt mehr als ein Bewerber meldet oder vorgeschlagen wird, und diese sich zur Wahl stellen.
    6. Der gewählte oder Vorgeschlagene kann die Wahl ablehnen oder Bedingungen stellen, über deren Annahme die Mitgliederversammlung entscheidet.
    7. Die Stimmenauszählung bei einer geheimen Wahl ist durch eine von der Versammlung zu bildende Wahlkommission vorzunehmen. Das Wahlergebnis ist bekannt zugeben.
    8. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Kassiers, der Oberhex, des Häßwart, des 2. Wirtschaftsausschuss, des 1. Wagenwart, des 1. Beisitzer und des 1. Kassenprüfer ist jährlich versetzt zur Wahl des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Jugendwart, des 1. Wirtschaftsausschuss, des 3. Wirtschaftsausschuss, des 2. Wagenwart, des 2. Beisitzer und des 2. Kassenprüfers.

    § 13 Allgemeine Verwaltung

    1. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, hat das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einblick zu nehmen und die Pflicht, Sitzungen zu überwachen.
    2. Der Vorsitzende alleine, der 2. Vorsitzende alleine und der Kassier und der Schriftführer gemeinsam können Rechtsgeschäfte mit einem Wert bis zu 500,- Euro in eigener Zuständigkeit und Verantwortung tätigen. Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.
    3. Ab dem Betrag von 500,- Euro dürfen vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses, Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von 3000,- Euro eingegangen werden.
    4. Übersteigt ein Rechtsgeschäft den Betrag von 3000,- Euro, so ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rechtsgeschäfte die zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen getätigt werden. Hierüber befindet der Ausschuss.
    5. Der Ausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach Innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung Sorge zu tragen.
    6. Der Vereinsausschuss kann selbstständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter den Mitgliedern zur Erledigung bringen.
    7. Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht die Berufung in jeder Mitgliederversammlung offen. Eingegangene Verpflichtungen sind einzuhalten.

    § 14 Geschäftsordnung

    Der Verein Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V. kann sich nach Annahme dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

    § 15 Brauchtumsordnung

    Der Verein Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V. kann sich nach Annahme dieser Satzung eine Brauchtumsordnung geben.

    § 16 Ehrenordnung

    Der Verein Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V. kann sich nach Annahme dieser Satzung eine Ehrenordnung geben.

    § 17 HvV

    Die “Herren von Venedig“ sind den “Grosselfenger Dalbach-Hexa“ höher gestellt, das bedeutet, dass bei allen Veranstaltungen der HvV (Rombalga, Narrengericht, Narrentanz, etc.) jegliche Unternehmungen der “Grosselfenger Dalbach-Hexa“ strengstens untersagt sind. Allen Mitgliedern ist es während diesen Veranstaltungen der HvV, das Tragen des Häß verboten. Durch Absprache der Vorstandschaft mit dem Narrenvogt kann diese Regelung kurzzeitig außer Kraft treten, jedoch nur bei ortsinternen Veranstaltungen.
    Bei eintreten dieses Falles werden die Mitglieder des Vereins rechtzeitig informiert.

    § 18 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann in einer Hauptversammlung nur beraten werden. Der Beschluss der Auflösung kann erst in einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden. Diese muss innerhalb von 6 Wochen durch den amtsführenden 1. Vorstand oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Zu einem Beschluss der Auflösung ist die Mehrheit sämtlicher Stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.

    § 19 Vermögensaufteilung nach Auflösung des Vereins

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Grosselfingen. Die Gemeinde Grosselfingen muss das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Im Sinne der Grosselfenger Dalbach-Hexa e.V. sollte das Vermögen für die Ausbildung und Förderung der Jugend eingesetzt werden.

    § 20 Satzungsänderung im Eintragungsverfahren/Änderungsverfahren

    Sofern im Eintragungsverfahren/Änderungsverfahren von Seiten des Amtsgerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung nötig werden, so darf dies die gewählte Vorstandschaft in eigener Zuständigkeit ohne eine erneute Mitgliederversammlung beschließen.